Einfuhrzollfreiheit von Warenmustern der Handlungsreisenden - Beitritt
· K · BGBl. Nr. 196/1925 · in Kraft seit 1925-07-01
39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1925 gibt bekannt, dass mehrere damalige britische Kolonien einem Übereinkommen über die zollfreie Einfuhr von Handlungsreisenden-Mustern beigetreten sind. Die genannten Gebiete – Neufundland, der Irische Freistaat, Südrhodesien, Malta, Indien und die Südafrikanische Union – sind allesamt seit Jahrzehnten eigenständige Staaten, EU-Mitglieder oder auf andere Weise aus dem kolonialen Rahmen herausgetreten. Der Notifikationsakt ist vollständig erledigt und hat keinerlei lebende Rechtswirkung mehr; er ist reine Rechtsgeschichte.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Einfuhrzollfreiheit von Warenmustern der Handlungsreisenden - Beitritt BGBl. Nr. 196/1925 01.07.1925 Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 23. Juni 1925 über den Beitritt britischer Kolonien zum Übereinkommen vom 28. März 1923 über die Einfuhrfreiheit von Warenmustern der Handlungsreisenden StF: BGBl. Nr. 196/1925
Art. 1 ↗ RIS
Neuseeland, die südafrikanische Union, der irische Freistaat, Neufundland, Süd-Rhodesia, Malta und Indien sind dem im Bundesgesetzblatt Nr. 299 ex 1923 kundgemachten Übereinkommen vom 28. März 1923 über die Einfuhrfreiheit von Warenmustern der Handlungsreisenden im Verhältnis zu Großbritannien beigetreten. In der südafrikanischen Union ist der auf Muster entfallende Zollbetrag bei den Zollbehörden in barem zu erlegen und wird erst im Augenblick der tatsächlichen Ausfuhr dieser Muster, die innerhalb eines Jahres vom Tage der Einfuhr an gerechnet zu erfolgen hat, zurückerstattet.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz