Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)
· Vertrag – Deutschland · BGBl. Nr. 287/1923 · in Kraft seit 1923-05-17
39/06 Rechts- und Amtshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Vertrag von 1923 ueber Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen mit dem Deutschen Reich; die Amts- und Vollstreckungshilfe in Steuersachen zwischen Oesterreich und Deutschland ist heute durch direkt geltendes EU-Recht (Richtlinien 2011/16/EU und 2010/24/EU) ersetzt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich seine gewissenhafte Erfüllung. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Justiz, für Finanzen und für Äußeres gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 25. August 1922. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 17. Mai 1923 in Wien stattgefunden. Der vorstehende Vertrag ist an diesem Tage in Kraft getreten. Die Republik Österreich und das Deutsche Reich haben, von dem Wunsche geleitet, den Rechtsschutz der Angehörigen der Republik Österreich im Deutschen Reiche und der Angehörigen des Deutschen Reichs in der Republik Österreich sowie die Verpflichtung der Behörden beider Staaten zu gegenseitiger Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen zu regeln, den nachstehenden Vertrag abgeschlossen. Zu diesem Zwecke wurden als Bevollmächtigte ernannt: (Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese als richtig befunden haben, folgendes vereinbart:
KI-Analyse · 2026-07-20 · 23 §§ im Datensatz