Deregulierung, aber richtig

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Einfuhrzollfreiheit von Warenmustern der Handlungsreisenden (Vereinigtes Königreich)

· Vertrag – Vereinigtes Königreich · BGBl. Nr. 299/1923 · in Kraft seit 1923-03-28

39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Seit Österreichs EU-Beitritt 1995 ist die Außenhandelspolitik – einschließlich Zollregelungen gegenüber Drittstaaten – ausschließliche EU-Kompetenz (Art. 207 AEUV). Bilaterale Zollvereinbarungen zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern, die in diesen Bereich fallen, sind durch EU-Recht verdrängt.

Begründung

Dieser bilateral zwischen Österreich und Großbritannien geschlossene Vertrag über die zollfreie Einfuhr von Handelsmustern durch Handlungsreisende ist seit Österreichs EU-Beitritt 1995 gegenstandslos, weil Zollfragen mit Drittstaaten seither ausschließlich auf EU-Ebene geregelt werden. Nach dem Brexit wird das Verhältnis zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zudem durch das EU-UK-Handelsabkommen von 2021 geregelt, das den bilateralen Vertrag endgültig verdrängt hat. Der Vertrag entfaltet seit Jahrzehnten keine Rechtswirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

In Anbetracht des Wunsches der königlich großbritannischen Regierung und der österreichischen Bundesregierung, Vereinbarungen zur Erleichterung der Zollabfertigung von Mustern eingangszollpflichtiger Waren zu treffen, die in die Gebiete eines der vertragschließenden Teile von Handlungsreisenden des anderen Teiles gebracht werden, um als Muster oder Probe zum Zwecke der Erzielung von Bestellungen und nicht zum Verkaufe zu dienen, beehrt sich der unterzeichnete Bundesminister für Äußeres dem Herrn königlich großbritannischen Geschäftsträger mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung bereit ist, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit die folgenden Vereinbarungen zu treffen:

Art. 1 ↗ RIS

Eingangszollpflichtige Gegenstände, welche als Muster oder Proben dienen und in Österreich von Handlungsreisenden aus Großbritannien eingeführt werden, sollen fortan unter den nachfolgenden zur Sicherstellung ihrer Wiederausfuhr oder Niederlegung in einem Zollager erforderlichen Förmlichkeiten zollfrei zugelassen werden: 1. Das Zollamt des Hafens oder Platzes, über den die Muster oder Proben eingehen, ermittelt den Betrag des auf denselben haftenden Eingangszolles. Dieser Betrag ist von dem Handlungsreisenden bei dem Zollamte entweder bar niederzulegen oder vollständig sicherzustellen. 2. Zum Zwecke der Festhaltung der Nämlichkeit werden die auf den Mustern von den Zollbehörden eines der vertragschließenden Teile angebrachten Marken, Stempel oder Siegel von jenen des anderen als hinreichend anerkannt. Sollten die Muster jedoch ohne eine der oberwähnten Marken eintreffen oder sollten die Marken der interessierten Verwaltung nicht als hinreichend erscheinen, so kann, falls dies wünschenswert erscheint, eine Zusatzmarke auf den Mustern, und zwar kostenlos derart angebracht werden, daß diese hiedurch nicht beschädigt werden. 3. Das Abfertigungspapier enthält: 4. Die Wiederausfuhr der M

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz