Deregulierung, aber richtig

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Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem (Deutschland)

· Vertrag – Deutschland · RGBl. Nr. 78/1868 · in Kraft seit 1868-06-01

39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Zollvertrag von 1868 ueber den Anschluss von Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem; Zoelle und indirekte Steuern zwischen Oesterreich und Deutschland sind seit dem EU-Beitritt durch die Zollunion und harmonisiertes Unionsrecht ersetzt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

39/04 Zollabkommen Vertrag vom 3. Mai 1868 zwischen Sr. k. k. Apostolischen Majestät und Sr. Majestät dem Könige von Bayern, über den Anschluß der zur Grafschaft Tirol gehörigen Gemeinde Jungholz an das bayerische Zoll- und indirecte Steuersystem. StF: RGBl. Nr. 78/1868 (Geschlossen zu Wien am 3. Mai 1868, Von Sr. k. k. Apostolischen Majestät ratificirt zu Prag am 22. Juni 1868 und in den beiderseitigen Ratificirungen zu Wien ausgewechselt am 26. Juni 1868.) Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Ungarn und Böhmen; von Dalmatien, Kroatien, Slawonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Bukowina, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren, gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien ec. ec. ec. Nachdem zwischen Unserem Bevollmächtigten und jenem Sr. Majestät des Königs von Bayern wegen des Anschlusses der zur Grafschaft Tirol gehörigen Gemeinde Jungholz an das bayerische Zoll- und indirecte Steuersystem ein aus sechzehn Artikeln und drei Anlagen bestehender Vertrag am 3. 

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. Die zur Grafschaft Tirol gehörige Gemeinde Jungholz wird, ungeschadet der landesherrlichen Hoheitsrechte Seiner kaiserlich-königlichen Apostolischen Majestät, an das Zollsystem Bayerns, wie solches auf Grund der in Folge der Zollvereinsverträge bisher erlassenen Gesetze, Tarife und Verordnungen dermalen besteht, oder auf dem gesetzlichen Wege künftig abgeändert werden möchte, angeschlossen. Die Zollgränze an dem anzuschließenden Gebietstheile soll durch beiderseits zu ernennende Commissarien festgestellt werden. Zollgrenze, Gebietsteil, Kommission, Zollsystem 01.09.2022 10003727 NOR12041231 N3186852371L

KI-Analyse · 2026-07-20 · 19 §§ im Datensatz