Name, Emblem der Inter-Amerikanischen Bank für Entwicklung
· K · BGBl. II Nr. 183/1999 · in Kraft seit 1999-06-23
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt den Namen und das Emblem der Interamerikanischen Entwicklungsbank vor missbräuchlicher Eintragung als Marke in Österreich. Solche Schutzmaßnahmen für internationale Organisationen haben eine legitime Grundlage und verhindern Täuschung der Öffentlichkeit. Die Einschränkung ist auf die Verhinderung eines sehr engen Missbrauchs beschränkt und daher verhältnismäßig.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Name, Emblem der Inter-Amerikanischen Bank für Entwicklung BGBl. II Nr. 183/1999 23.06.1999 Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend den Namen (in Englisch, Französisch, Spanisch und Portugiesisch) und das Emblem der Inter-Amerikanischen Bank für Entwicklung StF: BGBl. II Nr. 183/1999 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name (in Englisch, Französisch, Spanisch und Portugiesisch) und das Emblem der Inter-Amerikanischen Bank für Entwicklung, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz