Emblem, Bezeichnung und Abkkürzung - International Mobile Satellite Organization
· K · BGBl. II Nr. 132/1999 · in Kraft seit 1999-04-28
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung registriert die neue Bezeichnung, Abkürzung und das neue Emblem der Internationalen Mobilfunk-Satelliten-Organisation (IMSO) im österreichischen Markenregister und schließt diese vor privater Registrierung aus. Die IMSO besteht als internationale Organisation weiterhin und erfüllt wichtige Aufgaben in der internationalen Schiff- und Luftfahrtkommunikation. Die Kundmachung hat weiterhin Rechtswirkung und ist sachlich gerechtfertigt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass die neue Bezeichnung, die neue Abkürzung der Bezeichnung und das neue Emblem der International Mobile Satellite Organization, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind. Mit Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Februar 1982, BGBl. Nr. 129, betreffend die Bezeichnung, die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) außer Kraft. BGBl. Nr. 260/1970, BGBl. Nr. 129/1982 21.02.2025 10003697 NOR12040980 N2199959060L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz