Basissymbol für Zertifizierung der Republik Kuba
· K · BGBl. II Nr. 239/1999 · in Kraft seit 1999-07-22
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt das kubanische Basissymbol für Zertifizierung dauerhaft vor privater Markenregistrierung in Österreich. Das verhindert, dass ein offizielles staatliches Zertifizierungszeichen missbräuchlich als private Marke eingetragen wird. Die Kundmachung entfaltet weiterhin Rechtswirkung und ist sachlich begründet.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Basissymbol für Zertifizierung der Republik Kuba Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz