Errichtung einer zweiten Notarstelle in Pottenstein
· V · BGBl. II Nr. 271/1999 · in Kraft seit 1999-08-11
27/02 Notare · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Verordnung errichtet die zweite Notarstelle in Pottenstein und bleibt deren dauerhaft geltende Rechtsgrundlage. Notarstellen erbringen öffentlich anerkannte Dienstleistungen für Bürger, die rechtssichere Urkunden benötigen. Eine Aufhebung würde keinen Beitrag zur Deregulierung leisten.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Im Sprengel des Landesgerichtes Wr. Neustadt wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Pottenstein errichtet. 27.10.2017 10003676 NOR12040696 N2199913297Y
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz