Deregulierung, aber richtig

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Fahne der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

· K · BGBl. II Nr. 403/1998 · in Kraft seit 1998-11-20

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung schützt die Fahne des heute als Nordmazedonien bekannten Landes – damals noch unter dem Namen "ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien" – dauerhaft vor privater Markenregistrierung in Österreich. Das Land besteht als souveräner Staat fort, und die 1995 eingeführte Fahne, auf die sich die Kundmachung bezieht, gilt weiterhin. Die inhaltliche Schutzwirkung bleibt gültig, auch wenn die offizielle Landesbezeichnung 2019 geändert wurde.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Fahne der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz