Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden
· BG · BGBl. I Nr. 125/1998 · in Kraft seit 1999-01-01
21/01 Handelsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz von 1998 begleitete im Zivilrecht die Einführung des Euro (Umstellung Schilling/Euro, Wertmesser, Vertragsangaben). Die Übergangsbestimmungen sind seit der Euro-Umstellung 2002 längst gegenstandslos; dauerhaft lebt im Wesentlichen nur die Regel zum Basiszinssatz fort. Empfehlung: diese Regel an passender Stelle behalten, den überholten Rest bereinigen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Erster Abschnitt ↗ RIS
Erster Abschnitt Allgemeine zivil- und zivilprozeßrechtliche Begleitmaßnahmen Ersetzung des Diskont- und Lombardzinssatzes § 1. (1) Der Basiszinssatz entspricht der Höhe nach zunächst dem mit 31. Dezember 1998 maßgeblichen Diskontsatz. Er verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Zinssatz eines von der Bundesregierung mit Verordnung (Abs. 3) bestimmten währungspolitischen Instruments der Europäischen Zentralbank verändert, wobei Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit 1. Jänner 1999 und in der Folge seit der jeweils letzten Änderung des Basiszinssatzes außer Betracht bleiben. Die Oesterreichische Nationalbank hat solche Änderungen des Basiszinssatzes im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unverzüglich zu verlautbaren. (1a) Auch wenn der Basiszinssatz einen negativen Wert erreicht, kann ein Zinssatz, dessen Höhe unmittelbar oder mittelbar vom Basiszinssatz bestimmt wird, nicht unter null sinken. (2) Soweit der Lombardsatz der Oesterreichischen Nationalbank als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Referenzzinssatz. Er verändert sich i
§ 3 — Angabe von Euro und Schilling in Verträgen ↗ RIS
Angabe von Euro und Schilling in Verträgen § 3. (1) In Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 KSchG), die zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001 geschlossen werden und deren Vertragsdauer über diesen Zeitpunkt hinausreicht, sind die vom Verbraucher zu zahlenden Beträge, ein allfälliges Entgelt für räumliche, mengenmäßige oder zeitliche Leistungseinheiten und ein allfälliges Grundentgelt in Euro und in Schilling anzugeben. Von einer solchen Angabe kann abgesehen werden, wenn die Vertragsparteien vereinbaren, daß der Unternehmer dem Verbraucher spätestens zum 31. Dezember 2001 unentgeltlich eine schriftliche Mitteilung zusendet, in der die im ersten Satz genannten Beträge in der dann jeweils maßgeblichen Höhe in Euro und in Schilling angegeben werden. (2) In Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die vor dem 1. Jänner 1999 geschlossen werden und deren Vertragsdauer über den 31. Dezember 2001 hinausreicht, hat der Unternehmer dem Verbraucher spätestens zum 31. Dezember 2001 unentgeltlich eine schriftliche Mitteilung mit den in Abs. 1 genannten Angaben zuzusenden. (3) In Rechnungen, die Verbrauchern aus Verträgen nach den Abs. 1 oder 2 zwischen
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 19 §§ im Datensatz