Deregulierung, aber richtig

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Staatsemblem und Staatsfahne - Turkmenistan

· K · BGBl. II Nr. 144/1998 · in Kraft seit 1998-05-08

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung schützt das Staatsemblem, die Staatsfahne und die Präsidentenstandarte Turkmenistans vor einer Eintragung als private Marke in Österreich. Das entspricht den internationalen Verpflichtungen Österreichs zum Schutz staatlicher Hoheitszeichen nach der Pariser Verbandsübereinkunft. Die Kundmachung bleibt dauerhaft wirksam und ist sachlich gerechtfertigt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Staatsemblem und die Staatsfahne von Turkmenistan und die Standarte des Präsidenten von Turkmenistan Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz