Deregulierung, aber richtig

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Vier Staatsembleme – Estland

· K · BGBl. II Nr. 143/1998 · in Kraft seit 1998-05-08

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung schützt vier Staatsembleme Estlands – das Amtssymbol des Staatspräsidenten, den Weißen Stern, das Adlerkreuz und das Kreuz von Terra Marina – dauerhaft vor privater Markenregistrierung in Österreich. Als EU-Mitgliedsstaat hat Estland ein legitimes Interesse an diesem Schutz seiner Hoheitszeichen. Die Kundmachung hat weiterhin Rechtswirkung und ist verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes auf vier Staatsembleme der Republik Estland – das Amtssymbol des Präsidenten der Republik Estland, den Weißen Stern, das Adlerkreuz und das Kreuz von Terra Marina – Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen. BGBl. Nr. 260/1970 04.06.2019 10003637 NOR40143064

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz