Deregulierung, aber richtig

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Wappen, Fahne und Siegel - Moldau

· K · BGBl. II Nr. 142/1998 · in Kraft seit 1998-05-08

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung stellt dauerhaft fest, dass Wappen, Fahne und Siegel der Republik Moldau in Österreich nicht als Privatmarken eingetragen werden können. Das schützt die Hoheitszeichen eines souveränen Staates vor markenrechtlichem Missbrauch. Die Kundmachung wirkt weiter und erfüllt eine sachlich gerechtfertigte Funktion im internationalen Markenschutzrecht.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes auf das Wappen, die Fahne und das Siegel der Republik Moldova Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz