Deregulierung, aber richtig

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Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Grundbuchsumstellungsgesetz

· V · BGBl. II Nr. 139/1998 · in Kraft seit 1998-05-01

20/11 Grundbuch · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt fest, dass bei Grundbucheintragungen die Verbindung zum Grundsteuer- bzw. Grenzkataster dokumentiert werden muss. Diese laufende Anforderung sichert die Klarheit von Eigentumsrechten und Grundstücksgrenzen. Sie hat noch operative Wirkung im digitalen Grundbuchbetrieb.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Mit den Eintragungen des Hauptbuchs sind die Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters wiederzugeben, aus denen sich ergibt, ob ein Grundstück in den Grenzkataster eingetragen ist und ob die Fläche auf Grund von numerischen Angaben (Koordinaten, Maßzahlen) berechnet wurde. Grundsteuerkataster 19.02.2020 10003634 NOR12040470 N2199851801L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz