Deregulierung, aber richtig

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Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Guinea betreffend die Übereinstimmung mit nationalen Standards

· K · BGBl. II Nr. 96/1998 · in Kraft seit 1998-03-25

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 1998 erkennt das guineische Prüfzeichen für die Übereinstimmung mit nationalen Standards in Österreich an. Guinea ist Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft, die amtliche staatliche Zeichen automatisch schützt. Eine eigene österreichische Kundmachung für diesen Zweck ist nicht mehr erforderlich.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Guinea betreffend die Übereinstimmung mit nationalen Standards StF: BGBl. II Nr. 96/1998 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Guinea betreffend die Übereinstimmung mit nationalen Standards, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist. e-rk3 Prüfzeichen, BGBl. Nr. 260/1970 17.05.2023 10003630 NOR11003659 N2199851539L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz