Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreiches Norwegen
· K · BGBl. II Nr. 95/1998 · in Kraft seit 1998-03-25
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus 1998 schützt das norwegische NEMKO-Prüfzeichen für elektrische Geräte in Österreich. Als EWR-Mitglied gilt für Norwegen das EU-Binnenmarktrecht einschließlich der CE-Kennzeichnung, die nationale Konformitätszeichen weitgehend ersetzt hat. Zudem schützt die Pariser Verbandsübereinkunft amtliche staatliche Kennzeichen ohnehin automatisch.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das als Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreiches Norwegen anzusehende Kontrollzeichen des Norwegischen Büros für die Kontrolle und Zulassung von elektrischen Ausrüstungsgegenständen (NEMKO) StF: BGBl. II Nr. 95/1998 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das als Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreiches Norwegen anzusehende Kontrollzeichen des Norwegischen Büros für die Kontrolle und Zulassung von elektrischen Ausrüstungsgegenständen (NEMKO) Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt. e-rk3 Prüfungszeichen, BGBl. Nr. 260/1970 23.06.2023 10003629 NOR11003658 N2199851537L
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