Kundmachung gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes
· K · BGBl. II Nr. 74/1998 · in Kraft seit 1998-03-07
20/05 Wohn- und Mietrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung hat einmalig die Mietrechts-Richtwerte mit Wirkung vom 1. April 1998 angehoben – ein abgeschlossener Verwaltungsakt aus dem Jahr 1998. Seit damals wurden die Beträge durch zahlreiche Folgekundmachungen vielfach aktualisiert; die Ursprungsbekanntmachung von 1998 hat keinerlei aktuelle Rechtswirkung mehr. Sie kann ersatzlos aus dem Rechtsbestand gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Diese Erhöhung wird am 1. April 1998 mietrechtlich wirksam (§ 16 Abs. 6 dritter Satz MRG). Berechtigt eine Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses (§ 16 Abs. 9 MRG) oder verlangt der Vermieter auf Grund der Indexveränderung einen höheren Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag als bisher (§ 45 Abs. 1 und 1a MRG), so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins (den erhöhten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach § 15 Abs. 3 MRG frühestens der 1. Mai 1998) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach dem 1. April 1998 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor dem Termin, sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt. Erhaltungsbeitrag 27.01.2025 10003627 NOR12040452 N2199851499L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz