Emblem der Andinischen Gemeinschaft
· K · BGBl. II Nr. 414/1998 · in Kraft seit 1998-12-02
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung schützt das Emblem der Andinischen Gemeinschaft (Comunidad Andina) dauerhaft vor Markenregistrierung in Österreich. Die Organisation besteht weiterhin; der Schutz ihres Emblems ist legitim, belastet keine Bürger und hat fortdauernde Wirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem der Andinischen Gemeinschaft, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz