Lugano-Übereinkommen
· K (Geltungsbereich) · BGBl. III Nr. 192/1998 · in Kraft seit 1998-11-25
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung dokumentierte 1998 Erklärungen Italiens und des Vereinigten Königreichs zum Lugano-Übereinkommen von 1988. Das Übereinkommen von 1988 wurde durch das revidierte Lugano-Übereinkommen 2007 abgelöst; innerhalb der EU gilt zudem die Brüssel-Ia-Verordnung. Die historischen Erklärungen haben keine aktuelle Rechtswirkung mehr; die Kundmachung ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben Italien und das Vereinigte Königreich am 22. Juni bzw. 31. Juli 1998 nachstehende Erklärungen zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (BGBl. Nr. 448/1996, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 2/1998) abgegeben: Italien: Gemäß Art. VI des Protokolls Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen hat Italien erklärt, daß Artikel 2 und Artikel 4 Nummer 1 und 2 der italienischen Zivilprozeßordnung (die in Artikel 3 des Übereinkommens (von Lugano) erwähnt werden) durch Artikel 73 des Gesetzes Nr. 218 vom 31. Mai 1995 über die Reform des italienischen Systems des internationalen Privatrechts außer Kraft gesetzt wurden. Daher sind in Zukunft in Artikel 3 des Übereinkommens von Lugano anstelle der außer Kraft gesetzten Artikel die Artikel 3 und 4 des Gesetzes Nr. 218 vom 31. Mai 1995 zu erwähnen, wobei diese gegen Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, zum Ausschluß der Anwendung des genannten Übereinkommens nicht g
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz