Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie Erstes und Zweites Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 166/1998 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 84/2007 · in Kraft seit 2006-11-01

29/02 Internationales Privatrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Ersetzt durch die unmittelbar geltende Rom-I-VO (EG) 593/2008.

Begründung

Der Beitritt zum Römer Schuldvertragsübereinkommen 1980 ist überholt, weil das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht heute durch die unmittelbar geltende Rom-I-Verordnung geregelt wird.

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Durch anderes Recht ersetzt

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