Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes
· V · BGBl. II Nr. 323/1998 · in Kraft seit 1999-04-01
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Die Verordnung verleiht dem ISA (Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer) den Status eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes im Insolvenzverfahren. Der ISA existiert weiterhin und vertritt Arbeitnehmerinteressen in Insolvenzfällen — ein legitimer Schutzzweck. Die Verordnung ist noch operativ.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Dem Verein Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer (ISA) wird die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuerkannt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz