Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes

· V · BGBl. II Nr. 323/1998 · in Kraft seit 1999-04-01

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung verleiht dem ISA (Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer) den Status eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes im Insolvenzverfahren. Der ISA existiert weiterhin und vertritt Arbeitnehmerinteressen in Insolvenzfällen — ein legitimer Schutzzweck. Die Verordnung ist noch operativ.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Dem Verein Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer (ISA) wird die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuerkannt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz