Deregulierung, aber richtig

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Rechtshilfe in Strafsachen (USA)

· Vertrag – USA · BGBl. III Nr. 107/1998 · in Kraft seit 1998-08-01

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
6Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Vertrag regelt die Rechtshilfe in Strafsachen mit den USA. Das ist legitime justizielle Zusammenarbeit und beschränkt die Freiheit der Bürger nicht.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 Anwendungsbereich (1) Die Vertragsparteien leisten einander gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages Rechtshilfe im Zusammenhang mit der Untersuchung und Verfolgung strafbarer Handlungen, zu deren Bestrafung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind, sowie in damit zusammenhängenden Verfallsverfahren. (2) Die Rechtshilfe umfaßt: (3) Der ersuchte Staat leistet Rechtshilfe unabhängig davon, ob die Handlung, die Gegenstand der Ermittlung, der Verfolgung oder des Verfahrens im ersuchenden Staat ist, nach dem Recht des ersuchten Staates eine gerichtlich strafbare Handlung darstellen würde; mit der Ausnahme, daß der ersuchte Staat es ganz oder zum Teil ablehnen kann, dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen, soweit die Handlung nach seinem Recht keine gerichtlich strafbare Handlung darstellen und die Erledigung des Ersuchens eine gerichtliche Anordnung für eine Durchsuchung oder Beschlagnahme oder andere Zwangsmaßnahmen erfordern würde. Der ersuchte Staat unternimmt jedoch jede Bemühung, um die Rechtshilfe, die eine gerichtliche Anordnung oder andere Zwangsmaßnahmen erfordert, zu leisten und bewilligt die Rechts

KI-Analyse · 2026-07-20 · 23 §§ im Datensatz