Fahne und Staatsembleme - Singapur
· K · BGBl. II Nr. 210/1998 · in Kraft seit 1998-06-27
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung schützt Fahne und Staatsembleme der Republik Singapur dauerhaft vor Markenregistrierung in Österreich, wie es das Markenschutzgesetz und die Pariser Verbandsübereinkunft verlangen. Sie belastet keine Bürger, hat fortlaufende Schutzwirkung und soll beibehalten werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes auf die Fahne und die Staatsembleme der Republik Singapur, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz