Geltende bilaterale Verträge zw. Österreich und Tadschikistan
· K · BGBl. III Nr. 4/1998 · in Kraft seit 1998-01-13
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz; 39/03 Doppelbesteuerung; 59/07 Kernenergie; 59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen; 99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung stellt verbindlich fest, welche bilateralen Verträge zwischen Österreich und Tadschikistan nach der Staatennachfolge aus der Sowjetunion automatisch weitergelten. Sie schafft die rechtliche Grundlage für laufende Rechtsverhältnisse aus diesen Verträgen und hat fortdauernde Wirkung im internationalen Verhältnis. Eine Aufhebung würde Rechtsunsicherheit schaffen, ohne Freiheitsgewinne zu bringen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund einer einvernehmlichen Prüfung des bilateralen Vertragsbestandes zwischen der Republik Österreich und der Republik Tadschikistan durch die zuständigen Stellen beider Staaten wurde festgestellt, daß auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die im folgenden angeführten bilateralen Verträge zum 9. September 1991, dem Tag der Staatennachfolge der Republik Tadschikistan in das betreffende Gebiet der ehemaligen Sowjetunion, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Tadschikistan in Kraft standen und seither von den zuständigen Behörden im Rahmen der Rechtsordnungen beider Länder angewendet werden:
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz