Deregulierung, aber richtig

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Name, Abkürzung, Emblem - European Agency for the Evaluation of Medicinal Products

· K · BGBl. II Nr. 196/1998 · in Kraft seit 1998-06-10

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Kundmachung schützt Emblem, Name und Abkürzung der European Agency for the Evaluation of Medicinal Products (heute: European Medicines Agency/EMA) dauerhaft vor Markenregistrierung in Österreich. Die Behörde besteht weiterhin und ihr markenrechtlicher Schutz ist legitim. Die Kundmachung belastet keine Bürger; sie soll beibehalten werden.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem (sowohl in Farbe als auch in schwarzweiß), der Name und die Abkürzung der European Agency for the Evaluation of Medicinal Products, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz