Deregulierung, aber richtig

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Emblem, Name – Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons

· K · BGBl. II Nr. 195/1998 · in Kraft seit 1998-06-10

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Kundmachung schützt Emblem und Name der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) dauerhaft vor Markenregistrierung in Österreich. Die OPCW spielt eine wichtige Rolle bei der weltweiten Durchsetzung des Chemiewaffenverbots; der Schutz ihrer Zeichen ist legitim, belastet keine Bürger und hat fortlaufende Schutzwirkung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem und der Name (in Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Regierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind. BGBl. Nr. 260/1970 07.09.2023 10003566 NOR40143067

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz