Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Name, Abkürzung und Emblem - Southern Common Market (MERCOSUR)

· K · BGBl. II Nr. 194/1998 · in Kraft seit 1998-06-10

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung schützt Name, Abkürzung und Emblem des Mercosur (Southern Common Market) dauerhaft vor Markenregistrierung in Österreich. Der Mercosur existiert weiterhin als wichtiger Wirtschaftsblock; der Schutz seiner Zeichen ist legitim, belastet keine Bürger und hat fortlaufende Wirkung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß der Name, die Abkürzung sowie das Emblem in Spanisch und Portugiesisch des Southern Common Market (MERCOSUR), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz