Abkürzung und Emblem - Hochkommissar für Flüchtlinge
· K · BGBl. II Nr. 99/1998 · in Kraft seit 1998-03-27
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung schützt die Abkürzungen und das Emblem des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) dauerhaft vor der Markenregistrierung in Österreich. Der UNHCR ist eine zentrale internationale Schutzorganisation; die Kundmachung verhindert Missbrauch, belastet keine Bürger und hat fortlaufende Schutzwirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Abkürzung (in Englisch und Französisch) und das Emblem des Hochkommissars für Flüchtlinge, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz