Wappenbilder, Nationalfahne und Staatssiegel - Rumänien
· K · BGBl. II Nr. 97/1998 · in Kraft seit 1998-03-25
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt die Nationalfahne, die Wappenbilder und das Staatssiegel Rumäniens dauerhaft vor der Markenregistrierung in Österreich, wie es das Markenschutzgesetz und die Pariser Verbandsübereinkunft verlangen. Die Kundmachung belastet keine Bürger und hat fortlaufende Schutzwirkung. Sie soll beibehalten werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes auf die Wappenbilder, die Nationalfahne von Rumänien und das rumänische Staatssiegel Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz