Name und abgekürzter Name (jeweils in Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Arabisch und Japanisch) sowie Emblem und Siegel der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
· K · BGBl. II Nr. 94/1998 · in Kraft seit 1998-03-25
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung schützt Name, Abkürzung, Emblem und Siegel der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) dauerhaft vor unberechtigter Markenregistrierung in Österreich. Die ICAO ist eine wichtige internationale Organisation; der Schutz ihrer Zeichen ist legitim, belastet keine Bürger und hat fortdauernde Wirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß der Name und der abgekürzte Name (jeweils in Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Arabisch und Japanisch) sowie das Emblem und das Siegel der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind. Mit Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 6. Oktober 1975, BGBl. Nr. 543/1975, betreffend die Bezeichnungen, die Abkürzungen der Bezeichnungen, die Zeichen und Siegel der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation außer Kraft. BGBl. Nr. 260/1970 11.09.2025 10003559 NOR12040031 N2199810625O
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz