Deregulierung, aber richtig

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Emblem, Siegel – Multilaterale Investitionen Garantie Agentur

· K · BGBl. II Nr. 55/1998 · in Kraft seit 1998-02-21

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Kundmachung schließt das Emblem und das Siegel der Multilateralen Investitionen Garantie Agentur (MIGA) dauerhaft von der Markenregistrierung in Österreich aus. Das verhindert Missbrauch und Täuschung und entspricht österreichischen Verpflichtungen aus dem Markenschutzgesetz. Die Kundmachung belastet keine Bürger, hat fortlaufende Schutzwirkung und soll beibehalten werden.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem und das Siegel der Multilateralen Investitionen Garantie Agentur, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind. BGBl. Nr. 260/1970 07.09.2023 10003556 NOR12040028 N2199810490O

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz