Verordnung nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz
· V · BGBl. II Nr. 47/1998 · in Kraft seit 1998-02-18
20/02 Familienrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verbürgt die vollständige Gegenseitigkeit mit den kanadischen Provinzen Alberta und Ontario für die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln. Das schützt konkret Unterhaltsberechtigte – vor allem Kinder – und ist ein legitimes Instrument der internationalen Rechtshilfe ohne jede Belastung inländischer Bürger. Die Verordnung hat fortdauernde operative Wirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die Gegenseitigkeit mit den kanadischen Provinzen Alberta und Ontario ist im vollen Umfang (auch hinsichtlich der Vollstreckung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen und sonstiger vollstreckbarer Schuldtitel) verbürgt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz