Deregulierung, aber richtig

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Verordnung nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz

· V · BGBl. II Nr. 180/1997 · in Kraft seit 1997-07-05

20/02 Familienrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung erklärt die vollständige Gegenseitigkeit mit dem kanadischen Yukon-Territorium bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Unterhaltstiteln. Sie gibt österreichischen Gerichten die Rechtsgrundlage, Unterhaltsansprüche – meist zugunsten von Kindern – gegenüber in Yukon lebenden Schuldnern durchzusetzen. Die Verordnung hat fortdauernde operative Wirkung, schützt Dritte und belastet keine inländischen Bürger.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Gegenseitigkeit mit dem kanadischen Yukon Territorium ist im vollen Umfang (auch hinsichtlich der Vollstreckung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen und sonstiger Schuldtitel) verbürgt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz