Deregulierung, aber richtig

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Lugano-Übereinkommen

· K (Geltungsbereich) · BGBl. III Nr. 192/1997 · in Kraft seit 1997-11-01

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung vermerkt einmalig, dass Belgien und Griechenland 1997 das Lugano-Übereinkommen von 1988 ratifiziert haben. Dieses Übereinkommen wurde durch das revidierte Lugano-Übereinkommen von 2007 abgelöst. Die Bekanntmachung eines Ratifikationsvorgangs im Rahmen einer ersetzten Konvention hat keine eigenständige Wirkung mehr.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (BGBl. Nr. 448/1996), hinterlegt: Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: Belgien 31. Juli 1997 Griechenland 11. Juni 1997 Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Griechenland folgende Erklärung abgegeben: Griechenland behält sich in Anwendung des Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zum Lugano-Übereinkommen über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen das Recht vor, eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung nicht anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaates nach Art. 16 Abs. 1 lit. b ausschließlich dadurch begründet ist, daß der Beklagte seinen Wohnsitz im Ursprungsstaat hat und die unbewegliche Sache im griechischen Hoheitsgebiet gelegen ist.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz