Deregulierung, aber richtig

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Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Europäische Investitionsbank

· K · BGBl. II Nr. 412/1997 · in Kraft seit 1997-12-20

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung hat 1997 einmalig Emblem, Bezeichnung und Abkürzung der Europäischen Investitionsbank im Markenregister bekanntgemacht. Der Registereintrag und der Schutz nach dem Markenschutzgesetz bestehen unabhängig davon fort. Als Bekanntmachungsakt ist sie gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Bezeichnung, das Emblem und die Abkürzung der Europäischen Investitionsbank, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz