Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Europäische Investitionsbank
· K · BGBl. II Nr. 412/1997 · in Kraft seit 1997-12-20
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung hat 1997 einmalig Emblem, Bezeichnung und Abkürzung der Europäischen Investitionsbank im Markenregister bekanntgemacht. Der Registereintrag und der Schutz nach dem Markenschutzgesetz bestehen unabhängig davon fort. Als Bekanntmachungsakt ist sie gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Bezeichnung, das Emblem und die Abkürzung der Europäischen Investitionsbank, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz