Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen
· V · BGBl. II Nr. 407/1997 · in Kraft seit 1998-01-01
27/04 Sonstiges Rechtspflege · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Wiederum eine Zuschlagsverordnung (13,5 Prozent, ab 1. Jänner 1998), deren festgesetzte Beträge laut Anmerkung zur Anlage bereits vollständig in das Gebührenanspruchsgesetz 1975 eingeflossen sind. Die Verordnung hat keinen verbleibenden Regelungsinhalt mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 ↗ RIS
Anlage (Anm.: Die sich aufgrund der V ergebenen, in der Anlage festgestellten höheren Gebührenbeträge sind in den betreffenden Paragraphen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136/1975, bereits berücksichtigt)
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen einschließlich der in den Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 358/1979, BGBl. Nr. 333/1982, BGBl. Nr. 177/1987 und BGBl. Nr. 214/1992 festgesetzten Zuschläge wird ein weiterer Zuschlag von 13,5 vH festgesetzt. (2) Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. (2) Sie ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet worden ist.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz