Rechtshilfe in Strafsachen (Kanada)
· Vertrag – Kanada · BGBl. III Nr. 185/1997 · in Kraft seit 1997-12-01
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Vertrag regelt die Rechtshilfe in Strafsachen mit Kanada und dient der legitimen internationalen Strafverfolgung. Er beschränkt keine inländische Freiheit über den völkerrechtlichen Kernzweck hinaus.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Verpflichtung zur Leistung von Rechtshilfe (1) Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe dieses Vertrages so weit als möglich Rechtshilfe in Ermittlungen und Verfahren wegen strafrechtlicher Angelegenheiten. (2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Vertrages sind: (3) Strafrechtliche Angelegenheiten umfassen auch Ermittlungen und Verfahren wegen Straftaten, die sich auf Abgaben, Steuern, Zölle und Devisenvorschriften beziehen. Die Rechtshilfe darf nicht aus dem Grund abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Staates nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern vorsieht oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenvorschriften derselben Art enthält wie das Recht des ersuchenden Staates. (4) Die nach Maßgabe dieses Vertrages zu leistende Rechtshilfe umfaßt:
KI-Analyse · 2026-07-20 · 23 §§ im Datensatz