Übereinkommen über Geldwäsche
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 153/1997 · in Kraft seit 2025-07-12
29/08 Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Übereinkommen regelt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Verbrechenserträgen. Es verfolgt einen legitimen strafrechtlichen Kern ohne unverhältnismäßige Freiheitsbeschränkung.
Kategorien
—
KI-Analyse · 2026-07-20 · 45 §§ im Datensatz