Flagge, Namen, Abkürzung - Internationale Fernmeldeunion
· K · BGBl. II Nr. 226/1997 · in Kraft seit 1997-08-09
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung hat 1997 einmalig die Flagge, den Namen und die Abkürzungen der Internationalen Fernmeldeunion im Markenregister bekanntgemacht und damit von der Markenregistrierung ausgeschlossen. Der Registereintrag besteht fort; die Kundmachung selbst ist ein erledigter Bekanntmachungsakt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Flagge, der Name und die Abkürzung der Internationalen Fernmeldeunion (in Englisch, Französisch und Spanisch) sowie die Namen und Abkürzungen dreier eigenständiger Organisationseinheiten im Rahmen dieser Union (in Englisch, Französisch und Spanisch), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz