Unternehmensreorganisationsgesetz
URG · BG · BGBl. I Nr. 114/1997 · in Kraft seit 1997-10-01
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz gibt einem noch nicht insolventen Unternehmer ein freiwilliges Verfahren an die Hand, um seinen Betrieb rechtzeitig zu sanieren, bevor es zur Pleite kommt. Es zwingt niemanden zu etwas, sondern eroeffnet eine Moeglichkeit und schuetzt damit Eigentum, Arbeitsplaetze und Glaeubiger. Solche ermoeglichenden Regeln erweitern die Handlungsfreiheit und sollten erhalten bleiben.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Anwendungsbereich Unternehmensreorganisation § 1. (1) Bedarf ein Unternehmen der Reorganisation, so kann der Unternehmer, sofern er nicht insolvent ist, die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beantragen. (2) Reorganisation ist eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Maßnahme zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines im Bestand gefährdeten Unternehmens, die dessen nachhaltige Weiterführung ermöglicht. (3) Reorganisationsbedarf ist insbesondere bei einer vorausschauend feststellbaren wesentlichen und nachhaltigen Verschlechterung der Eigenmittelquote anzunehmen. Vermögenslage, Finanzlage 10.02.2021 10003479 NOR12039428 N2199748239L
§ 4 — Antrag ↗ RIS
Antrag § 4. (1) Der Unternehmer hat im Antrag auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens zu erklären, daß er nicht insolvent ist und das Unternehmen der Reorganisation bedarf. (2) Der Unternehmer hat durch Urkunden, etwa die Jahresabschlüsse für die letzten drei Jahre, andere Unterlagen des Rechnungswesens oder das Gutachten eines Wirtschaftsfachmanns, glaubhaft zu machen, daß das Unternehmen der Reorganisation bedarf. (3) Der Unternehmer kann dem Antrag auch den Reorganisationsplan beilegen. 10.02.2021 10003479 NOR12039431 N2199748242L
§ 5 — Einleitung des Verfahrens ↗ RIS
Einleitung des Verfahrens § 5. (1) Hat der Unternehmer den Reorganisationsbedarf glaubhaft gemacht und ist er nicht offenkundig insolvent, so hat das Gericht das Reorganisationsverfahren einzuleiten. Zugleich hat das Gericht nach Anhörung des Unternehmers, aber ohne an dessen Vorschläge gebunden zu sein, einen Reorganisationsprüfer zu bestellen und zur Deckung dessen Ansprüche (§ 15) dem Unternehmer den Erlag eines Kostenvorschusses aufzutragen. (2) Hat der Unternehmer dem Antrag nicht auch einen Reorganisationsplan beigelegt, so hat ihm das Gericht dessen Vorlage binnen 60 Tagen aufzutragen. Das Gericht kann diese Frist auf begründeten Antrag des Unternehmers um längstens 30 Tage verlängern; gegen die Abweisung dieses Antrags ist kein Rechtsmittel zulässig. (3) Der Beschluß auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens ist dem Unternehmer und dem Reorganisationsprüfer zuzustellen. Die Einleitung des Verfahrens ist nicht öffentlich bekanntzumachen. 10.02.2021 10003479 NOR12039432 N2199748243L
KI-Analyse · 2026-06-06 · 35 §§ im Datensatz