Deregulierung, aber richtig

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Geltende bilaterale Verträge zw. Österreich und Mazedonien

· K · BGBl. III Nr. 92/1997 · in Kraft seit 1997-06-04

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen; 29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen; 29/10 Strafprozess, Strafvollzug; 29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen; 29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen; 39/06 Rechts- und Amtshilfe; 59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen; 79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung hat 1997 einmalig festgestellt, welche bilateralen Verträge zwischen Österreich und der heutigen Republik Nordmazedonien nach der Staatennachfolge 1991 als fortgeltend anerkannt werden. Der zugrundeliegende Feststellungsakt ist abgeschlossen; die eigentliche Rechtskraft liegt bei den Einzelverträgen, nicht bei dieser Kundmachung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund einer einvernehmlichen Prüfung des bilateralen Vertragsbestandes zwischen der Republik Österreich und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durch die zuständigen Stellen beider Staaten wurde festgestellt, daß auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die im folgenden angeführten bilateralen Verträge zum 8. September 1991, dem Tag der Staatennachfolge der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in das betreffende Gebiet der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in Kraft standen und seither von den zuständigen Behörden im Rahmen der Rechtsordnungen beider Länder angewendet werden:

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz