Bauträgervertragsgesetz
BTVG · BG · BGBl. I Nr. 7/1997 · in Kraft seit 1997-01-01
20/05 Wohn- und Mietrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Bauträgervertragsgesetz schützt Käufer beim Erwerb noch zu errichtender Gebäude (Sicherung der Vorauszahlungen). Schutz vor Vermögensverlust. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Bauträgerverträge anzuwenden, bei denen der Erwerber vor der Fertigstellung vereinbarungsgemäß Zahlungen von mehr als 150 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche (§ 2 Abs. 7 und § 7 WEG 2002) an den Bauträger oder an Dritte entrichten muss. Dabei sind auch solche Zahlungen an den Bauträger oder an Dritte zu berücksichtigen, die der Erwerber für vom Bauträger angebotene oder vorgegebene Sonder- oder Zusatzleistungen entrichten muss. (2) Andere Vorschriften, die für den Erwerber günstiger sind, bleiben unberührt. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können nicht zum Nachteil des Erwerbers abbedungen werden, wenn dieser Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG) ist. Sonderleistung 23.01.2020 10003474 NOR40097176
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 20 §§ im Datensatz