Schutzzertifikatsgesetz 1996
SchZG 1996 · BG · BGBl. I Nr. 11/1997 · in Kraft seit 1997-01-11
26/03 Patentrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt ergänzende Schutzzertifikate, die EU-weit den Patentschutz für Arznei- und Pflanzenschutzmittel verlängern. Es setzt EU-Recht um. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand ↗ RIS
Gegenstand § 1. Schutzzertifikate, die in Österreich geltende Patente ergänzen, werden vom Österreichischen Patentamt nach Maßgabe von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate erteilt.
§ 2 — Anmeldung und Antrag auf Verlängerung ↗ RIS
Anmeldung und Antrag auf Verlängerung § 2. (1) Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats haben beim Patentamt schriftlich zu erfolgen. (2) Entspricht die Anmeldung oder der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung oder der Antrag auf Verlängerung zurückzuweisen.
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 13 §§ im Datensatz