Emblem der Eurasischen Patentorganisation
· K · BGBl. II Nr. 325/1997 · in Kraft seit 1997-11-07
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung hat 1997 einmalig bekanntgemacht, dass das Emblem der Eurasischen Patentorganisation im Markenregister eingetragen und damit von der Registrierung ausgeschlossen ist. Der Registereintrag besteht unabhängig von dieser Kundmachung fort. Als reiner Bekanntmachungsakt ist sie gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem der Eurasischen Patentorganisation, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz