Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden
· BG · BGBl. Nr. 762/1996 · in Kraft seit 1997-03-01
25/01 Strafprozess · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der operative Kern des Gesetzes – die Auskunftspflicht der Sozialversicherungsträger gegenüber Sicherheitsbehörden für Strafverfolgungszwecke – hat eine legitime Grundlage und bleibt weiterhin anwendbar. Die im Gesetz enthaltenen Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen aus den Jahren 1997 und 2007 sind jedoch längst erledigt und sollten gestrichen werden, um das Gesetz schlanker zu machen.
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Belegende Paragraphen
Art. 11 — Artikel XI ↗ RIS
Artikel XI Inkrafttreten und Schlußbestimmungen (1) Die Artikel I und Artikel II mit Ausnahme dessen Z 20a, Artikel III sowie die Artikel VI bis X dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1997 in Kraft; Artikel II Z 20a tritt mit 1. Mai 1997, Artikel IV mit 1. Juli 1997, Artikel V mit 1. März 1998 in Kraft. Im Zusammenhang mit Artikel IV dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen sowie Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden. (2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen. (3) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgeset
Art. 24 — Artikel XXIV ↗ RIS
Artikel XXIV Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2007, zu Art. 10 § 1, BGBl. Nr. 762/1996) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
§ 1 — Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege ↗ RIS
Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege Auskunft § 1. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, bei den Sozialversicherungsträgern und deren Hauptverband (Anm. 1) Auskunft über Daten einzuholen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (§§ 18 und 76 StPO) benötigen. Die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband (Anm. 1) sind in dem Umfang zur Auskunft verpflichtet, in dem sie die maßgeblichen Daten jeweils selbst verarbeiten. (2) Die Anfragen der Sicherheitsbehörden dürfen sich nur auf die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Geburtsorte und Arbeits- oder Betriebsstätten der Versicherten, sonst Geschützten sowie der Arbeitgeber, den Beginn und das Ende der laufenden oder wenn solche nicht bestehen auch der letzten Versicherungsverhältnisse sowie die Bezeichnung einer sonstigen meldepflichtigen Stelle beziehen. (3) Anfragen an die Sozialversicherungsträger sind nach Möglichkeit automationsunterstützt, Anfragen an deren Hauptverband (Anm. 1) jedenfalls automationsunterstützt zu stellen; Auskünfte sind nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erteilen. § 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG i
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz