Deregulierung, aber richtig

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Moldavische Prüfungs- und Gewährzeichen für alle Waren

· K · BGBl. Nr. 599/1996 · in Kraft seit 1996-11-01

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 1996 erkennt moldauische Prüfzeichen für alle Waren in Österreich an. Moldova ist Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft, die amtliche staatliche Zeichen automatisch schützt, womit die bilaterale österreichische Anerkennung nicht erforderlich ist. Das neuere EU-Assoziierungsabkommen mit Moldova schafft zudem einen aktuelleren Rechtsrahmen.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend moldavische Prüfungs- und Gewährzeichen für alle Waren StF: BGBl. Nr. 599/1996 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf moldavische Prüfungs- und Gewährzeichen für alle Waren aus Moldova Anwendung findet und diese im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen. e-rk3 Prüfungszeichen, BGBl. Nr. 260/1970 23.06.2023 10003445 NOR11003472 N2199658622J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz