Deregulierung, aber richtig

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Geltende bilaterale Verträge zw. Österreich und Kroatien

· K · BGBl. Nr. 474/1996 · in Kraft seit 1996-09-07

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen; 29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen; 29/10 Strafprozess, Strafvollzug; 29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen; 29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen; 39/06 Rechts- und Amtshilfe; 59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen; 79/01 Schulen, Universitäten; 79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik); 89/08 Tier- und Pflanzenschutz; 99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung hat einmalig bekanntgemacht, welche bilateralen Verträge zwischen Österreich und Kroatien nach der Staatennachfolge 1991 als fortgeltend anerkannt werden. Seit Kroatiens EU-Beitritt 2013 ist ein Großteil dieser Verträge durch EU-Recht überholt. Der einmalige staatsnachfolgerechtliche Feststellungsakt ist vollständig erledigt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund einer einvernehmlichen Prüfung des bilateralen Vertragsbestandes zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien durch die zuständigen Stellen beider Staaten wurde festgestellt, daß auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die im folgenden angeführten bilateralen Verträge zum 8. Oktober 1991, dem Tag der Staatennachfolge Kroatiens in das betreffende Gebiet der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien in Kraft standen und seither von den zuständigen Behörden im Rahmen der Rechtsordnungen beider Länder angewendet werden:

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz