Deregulierung, aber richtig

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Lugano-Übereinkommen - Protokoll Nr. 2

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 448/1996 · in Kraft seit 1996-09-01

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll zum Lugano-Übereinkommen von 1988 richtete einen Informationsaustauschausschuss ein und verwies auf die Europäischen Gemeinschaften als Institution. Das Lugano-Übereinkommen wurde 2007 vollständig neu gefasst und hat eigene aktualisierte Protokollregelungen. Die Bestimmungen des alten Protokolls sind damit inhaltlich überholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, ein System für den Austausch von Informationen über die in Anwendung dieses Übereinkommens ergangenen Entscheidungen sowie über die in Anwendung des Brüsseler Übereinkommens ergangenen maßgeblichen Entscheidungen einzurichten. Dieses System umfaßt (2) Zentralstelle ist der Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 (1) Es wird ein Ständiger Ausschuß für die Zwecke dieses Protokolls eingesetzt. (2) Der Ausschuß besteht aus Vertretern, die von jedem Unterzeichnerstaat und jedem beitretenden Staat bestellt werden. (3) Die Europäischen Gemeinschaften (Kommission, Gerichtshof und Generalsekretariat des Rates) und die Europäische Freihandelsassoziation können an den Sitzungen als Beobachter teilnehmen.

Art. 4 ↗ RIS

Artikel 4 (1) Auf Antrag einer Vertragspartei beruft der Depositarstaat dieses Übereinkommens Sitzungen des Ausschusses zu einem Meinungsaustausch über die Wirkungsweise des Übereinkommens ein, und zwar insbesondere über (2) Der Ausschuß kann im Lichte dieses Meinungsaustausches auch prüfen, ob eine Revision dieses Übereinkommens in Einzelpunkten angebracht ist, und entsprechende Empfehlungen abgeben.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz