Hoheitszeichen - Armenien
· K · BGBl. Nr. 338/1996 · in Kraft seit 1996-07-17
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung hat 1996 die Schutzwirkung des Markenschutzgesetzes auf Flagge und Wappenschild Armeniens ausgedehnt und dies im Markenregister eingetragen. Dieser einmalige Vollzugsakt ist abgeschlossen; der Schutz besteht durch den Registereintrag fort. Die Kundmachung selbst ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Flagge und das Wappenschild der Republik Armenien Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz