Prüfungs- und Gewährzeichen für zum Export bestimmte Weltklasseprodukte der Republik Korea
· K · BGBl. Nr. 337/1996 · in Kraft seit 1996-07-17
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus 1996 erkennt südkoreanische Prüfzeichen für Weltklasse-Exportprodukte unter dem Markenschutzgesetz 1970 an. Südkorea ist Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft, die amtliche staatliche Zeichen aller Mitgliedsstaaten automatisch schützt. Das EU-Korea-Freihandelsabkommen bietet zudem einen modernen Rechtsrahmen, der diese alte Kundmachung redundant macht.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Prüfungs- und Gewährzeichen für zum Export bestimmte Weltklasseprodukte der Republik Korea StF: BGBl. Nr. 337/1996 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Prüfungs- und Gewährzeichen für zum Export bestimmte Weltklasseprodukte der Republik Korea Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen. e-rk3 BGBl. Nr. 260/1970, Prüfungszeichen 23.06.2023 10003419 NOR11003446 N2199656469J
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