Deregulierung, aber richtig

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Prüfungs- und Gewährzeichen für zum Export bestimmte Weltklasseprodukte der Republik Korea

· K · BGBl. Nr. 337/1996 · in Kraft seit 1996-07-17

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 1996 erkennt südkoreanische Prüfzeichen für Weltklasse-Exportprodukte unter dem Markenschutzgesetz 1970 an. Südkorea ist Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft, die amtliche staatliche Zeichen aller Mitgliedsstaaten automatisch schützt. Das EU-Korea-Freihandelsabkommen bietet zudem einen modernen Rechtsrahmen, der diese alte Kundmachung redundant macht.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Prüfungs- und Gewährzeichen für zum Export bestimmte Weltklasseprodukte der Republik Korea StF: BGBl. Nr. 337/1996 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Prüfungs- und Gewährzeichen für zum Export bestimmte Weltklasseprodukte der Republik Korea Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen. e-rk3 BGBl. Nr. 260/1970, Prüfungszeichen 23.06.2023 10003419 NOR11003446 N2199656469J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz